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   BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 33/75   

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BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 33/75 (https://dejure.org/1976,5997)
BSG, Entscheidung vom 23.11.1976 - 5 RKn 33/75 (https://dejure.org/1976,5997)
BSG, Entscheidung vom 23. November 1976 - 5 RKn 33/75 (https://dejure.org/1976,5997)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tätigkeit eines Hauers - Wirtschaftliche Betätigung - Betriebsratsmitglied - Freistellung von der knappschaftlichen Arbeit - Lohngruppe - Versicherungspflichtige Tätigkeit - Weitergezahlter Lohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.06.1974 - 5 RKn 33/72

    Lohn - Lohngruppe - Hauer - Aufgabe der Tätigkeit - Zeitpunkt - Gesundheitliche

    Auszug aus BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 33/75
    Bei einem Hauer, der seit einem vor dem 01.06.1971 - Neuordnung des tariflichen Entlohnungswesens im rheinisch-westfälischen Bergbau - liegenden Zeitpunkt von der knappschaftlichen Arbeit freigestelltes Betriebsratsmitglied ist, ist die bisherige knappschaftliche Tätigkeit von diesem Zeitpunkt an durch Einordnung in die neue tarifliche Lohngruppe 10 unter Tage iS von RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2 wirtschaftlich zu bewerten (Weiterführung von BSG 27.06.1974 5 RKn 33/72 = BSGE 38, 9 = SozR Nr. 2600 § 45 Nr. 4).

    Für diese Gruppe von Hauern hat der Senat das Problem der wirtschaftlichen Bewertung in der Weise gelöst, daß er von dem genannten Zeitpunkt an die Lohngruppe 10 unter Tage zugrunde gelegt hat (BSGE 38, 9 = SozR 2600 § 45 Nr. 4).

  • BSG, 26.11.1975 - 5 RKn 14/75

    Beschäftigungsverhältnis - Fortdauern - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 33/75
    Die Zeit, während welcher das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis eines von der knappschaftlichen Arbeit freigestellten Betriebsratsmitgliedes fortdauert und der Lohn aufgrund des BetrVerfG weitergezahlt wird, steht iS von RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich (Fortführung von BSG 26.11.1975 5 RKn 14/75 = SozR 2600 § 45 Nr. 9).

    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, daß die Zeit, während welcher das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis trotz Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortdauert, im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG der Zeit der Verrichtung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichsteht, solange der Lohn auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) fortgezahlt wird (SozR 2600 § 45 Nr. 9).

  • BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 34/75

    Sprungrevision - Statthaftigkeit - Statthaftigkeit der Berufung - Bergmannsrente

    Auszug aus BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 33/75
    Wie der Senat heute in der Streitsache 5 RKn 34/75 bereits entschieden hat, ist die aaO verwendete Formulierung "unter Übergehung der Berufungsinstanz" aus § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übernommen worden, um unterschiedliche Regelungen im Verfahrensrecht der beiden Gerichtsbarkeiten möglichst zu vermeiden.
  • BSG, 28.02.1974 - 5 RKn 24/72

    Wirtschaftliche Gleichwertigkeit - Bisheriger Beruf - Arbeitseinkommen -

    Auszug aus BSG, 23.11.1976 - 5 RKn 33/75
    Die Lohndifferenz zwischen beiden Gruppen betrug mit 70, 30 DM zu 67, 30 DM weniger als 10 v.H. (vgl. den erkennenden Senat in SozR Nr. 38 zu § 45 RKG; SozR 2600 § 45 Nr. 2).
  • LSG Sachsen, 13.11.2018 - L 4 KN 130/16

    Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

    Vielmehr bestimmt etwa der bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Wartezeit von 25 Jahren bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI) nach § 51 Abs. 2 SGB VI heranzuziehende § 61 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, dass ständigen Arbeiten unter Tage Arbeiten als Mitglied des Betriebsrats gleichgestellt werden, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 und 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.6.1977 - 5 RKn 8/77, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.1.2016 - L 6 R 161/13, juris Rn. 35; vgl. zu weiteren knappschaftlichen Sonderregelungen bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern: BSG, Urteil vom 13.3.1964 - 5 RKn 7/62, Urteil vom 23.11.1976 - 5 RKn 33/75, jeweils juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 - L 6 R 161/13

    Knappschaftliche Arbeiten - freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Vielmehr bestimmt etwa der bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Wartezeit von 25 Jahren bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI) nach § 51 Abs. 2 SGB VI heranzuziehende § 61 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV, dass ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt werden Arbeiten als Mitglied des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 und 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind (vgl BSG, Urteil vom 29. Juni 1977 - 5 RKn 8/77, juris; zu weiteren knappschaftlichen Sonderregelungen bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern: BSG, Urteil vom 13. März 1964 - 5 RKn 7/62, Urteil vom 23. November 1976 - 5 RKn 33/75 beide juris).
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